NWR II
Sehr geehrte Kunden,
gerne informieren wir Sie hier über wichtige Themen bzgl. des NWR II.
Für markenspezifische Informationen klicken Sie bitte auf eins der Logos:
1. NWR ID’s der Blaser Group
Waffenherstellerlaubnis: E2018-12-20-0000142-Z
Personen ID (Firma): F2018-12-19-0000006-Q
2. Informationen rund um Serviceabwicklungen
a. Wir überprüfen eine bereits erfolgte NWR-Kategorisierung nicht. Ausnahme: Wir müssen das wesentliche Waffenteil tauschen
b. Wenn beim Wareneingang die NWR ID unklar ist, schicken wir die Ware unbearbeitet zurück. Hierüber führen wir die Ersatzdokumentation gem. §37e.
c. Wir melden grundsätzlich jeden Erwerb, egal ob Sie die Überlassung gemeldet haben oder nicht. Eine Differenzierung nach Ausnahmen ist uns leider nicht möglich.
3. Rechtlich besteht die Nachkennzeichnungspflicht von „Alt-Teilen“ nicht.
Alt-Teile sind wesentliche Waffenteile, die vor dem 01.09.2020 in Verkehr gebracht wurden sind.
4. Was muss ich als privater Waffenbesitzer machen, wenn ich nach neuer Rechtsprechung wesentliche Waffenteile besitze, die bisher nicht waffenrechtlich erfasst waren
(keine NWR W- oder T-ID)?
Privatpersonen müssen alle wesentlichen Waffenteile die bisher nicht erfasst waren bis spätestens 31.08.21 bei Ihrer zuständigen Behörde anmelden und in der WBK eintragen. Diese Eintragungspflicht betrifft alle wesentlichen Waffenteile, sofern diese nicht in einer Komplettwaffe verbaut sind. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre zuständige Waffenbehörde. (gemäß §58 Absatz 13 WaffG)
5. Ist der Zusammenbau von Austauschlauf, Systemkasten, Verschlussführung & Verschluss als Herstellen zu werten?
Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser und Sauer Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.
Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden. Vorliegend wird die Schusswaffe nicht durch den Kunden oder unseren Fachhändler aus Rohteilen oder Materialien erzeugt: Bei den besagten Komponenten handelt sich um fertiggestellte, wesentliche Wechselteile eines modularen Serienproduktes. Jede Komponente wurde einzeln im Rahmen des Komponentenbeschusses CIP geprüft und darf somit auch einzeln gehandelt werden. Die fertigen modularen Einzelteile können beliebig und ohne die Hilfe eines Büchsenmachers ausgetauscht und zusammengefügt werden, dies ist gerade die Besonderheit dieser Modelle. Das Zusammenführen bedarf also keiner Herstell- oder Fertigungshandlung mehr. Bekanntlich können auch zum Reinigen und der Pflege, oder eben gerade auch zum Austausch eines Bauteils, die einzelnen Wechselteile von Schusswaffen auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden, ohne dass dies eine Herstellhandlung darstellt.
6. Muss ich ab dem 01.09.2020 die in meinem Besitz befindlichen wesentlichen Waffenteile (Gehäuse und Verschluss), welche über keine Seriennummer verfügen, nachkennzeichnen lassen?
Sie als Privatperson haben durch das neue Gesetz keinerlei Verpflichtung wesentliche Waffenteile (Gehäuse und Verschluss) welche Sie vor dem 01.09.2020 erworben haben im Nachgang kennzeichnen zu lassen. (Bestandsschutz)
7. Haben Sie noch weitere Fragen?
Bundesverwaltungsamt
Single Point of Contract (SPOC) – für alle Fragen zum NWR: nwr@bva.bund.de